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Die Statuten der Internationalen Schülerspiele

ICG Exekutiv-Komitee Delegation beim IOC Museum Besuch in Lausanne 2003
ICG Exekutiv-Komitee Delegation beim IOC Museum Besuch in Lausanne, Schweiz in October 2003.
v.l.n.r. Wolgang Glenz, Schatzmeister, Stefan Jug Vizepräsident, Torsten Rasch, Präsident,
Jozsef Takacs, member, Richard Smith Generalsekretär.
(Bild: Richard Smith).


Art.1 Die Internationalen Schülerspiele sind ein Zusammenschluss von Städten, Organisationen und Einzelpersonen, die den gemeinsamen Zweck verfolgen, durch Sportausübungen und die Veranstaltung von Sportwettkämpfen völkerverbindende Freundschaften zu schließen.

Ziele

Art. 2 Die Internationalen Schülerspiele haben das Ziel, die Begegnung, Verständigung und Freundschaften von Schülern verschiedener Länder zu ermöglichen, zu entwickeln und die olympische Idee zu fördern. In diesem Bewusstsein werden Sportwettkämpfe für Schüler veranstaltet. Die internationalen Schülerspiele verfolgen ihre Ziele unpolitisch, unkonfessionell und nicht rassistisch.

Sitz

Art. 3 Der Sitz der Internationalen Schülerspiele ist Lausanne. Der Sitz der Geschäftsstelle ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten oder des Sekretärs.

Mitglieder

Art. 4 Mitglieder der internationalen Schülerspiele sind:
a) alle Städte, die Internationale Schülerspiele bereits organisiert haben und die Urkunde der Mitarbeiterschaft unterschrieben haben, können Mitglieder sein.
b) Personen, Organisationen oder Städte, die die Ziele der Internationalen Schülerspiele anerkennen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder unter a).

Art. 5 Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die Ziele der Internationalen Schülerspiele nach besten Kräften zu unterstützen. Sie haben alle Rechte, die sich aus diesen Statuten ergeben.

Art. 6 Die Aufnahme neuer Mitglieder kann nur durch die Generalversammlung vorgenommen werden.

Art. 7 Personen, die sich um die Internationalen Schülerspiele in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung als Ehrenpräsident oder als Ehrenmitglied aufgenommen werden.

Art. 8 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der schriftlich erklärt wird,
b) Ausschluss, der mit 2/3-Mehrheit der Generalversammlung ausgesprochen wird. Die ist nur möglich, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Mitglieder können dann ausgeschlossen werden, wenn sie den Regeln der Internationalen Schülerspiele zuwiderhandeln.

Aufbau (Struktur)

Art. 9 Die Organe der Internationalen Schülerspiele sind:
a) die Generalversammlung,
b) das Komitee,
c) das Exekutiv-Komitee,
d) die Kassenprüfer,
e) lokale, nationale und zonale Komitees.

Generalversammlung

Art. 10 Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Internationalen Schülerspiele. Ihr obliegen:
a) die Entscheidung über Grundsatzfragen,
b) die Genehmigung eines Aufgabenkataloges,
c) die Bestätigung der Tätigkeitsberichte des Komitees,
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Wahl von Komitee, Exekutiv-Komitee und zwei Kassenprüfern,
f) die Entscheidung über die Finanzen,
g) die Entscheidung über die Änderung der Statuten und des Reglements.

Art. 11 Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie muss 6 Monate im voraus angekündigt werden. Eine außergewöhnliche Generalversammlung findet statt, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen oder auf Beschluss des Komitees. Hierbei gilt die 6-Monatsfrist nicht.

Art 12 Beschlüsse der Generalversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
a) Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, mit Ausnahme der Fälle, für die in diesen Statuten eine Sonderreglung getroffen ist.
b) Jedes Mitglied (zu Art. 4a) hat 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden. Jede abstimmende Person kann nur 1 Stimme abgeben.

Komitee

Art. 13 Das Komitee ist das ausführende Organ der Internationalen Schülerspiele. Ihm obliegen:
a) die Vorbereitung der Generalversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
c) Aufbau und Unterhaltung von Kontakten zu Verbänden,
d) die Auswahl der Städte, die Internationale Schülerspiele durchführen und die Koordination der Veranstaltungstermine,
e) die Überwachung der Vorbereitung der Internationalen Schülerspiele,
f) die Kontrolle der Einhaltung des sportlichen Reglements bei der Durchführung der Internationalen Schülerspiele,
g) Beschlüsse über Kostenbeteiligung bei den Internationalen Schülerspielen, h) die Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern,
i) die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung im Falle des Rücktritts des Präsidenten.

Art 14 Das Komitee besteht aus maximal 19 Mitgliedern. Für eine Periode von 4 Jahren werden von der Generalversammlung gewählt: der Präsident, zwei Vizepräsidenten, der Schatzmeister, der Generalsekretär, 2 Beisitzer und bis zu 12 Beisitzer.

Art. 15 Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist möglich.

Art. 16Keine Stadt oder Organisation kann durch mehr als zwei Mitglieder im Komitee vertreten sein.

Art. 17 Das Komitee tagt mindestens einmal im Jahr. Die Sitzung muss 3 Monate im Voraus angekündigt werden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder auf Wunsch von mindestens neun Mitglieder. Die Einladung und Tagesordnung muss grundsätzlich 1 Monat vor der Sitzung zugestellt werden.

Exekutiv-komitee

Art. 18 Das Exekutiv-Komitee ist beschlussfaehig wenn zehn Mitglieder anwesend sind. Alle Endscheidungen koennen mit der einfachen Mehrheit beschlossen werden. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Praesidenten entscheident.

Art. 19 Die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und dringende Entscheidungen werden zwischen den Sitzungen des Komitees durch das Exekutiv-Komitee erledigt.

Art. 20 Das Exekutiv-Komitee besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär, die zeichnungsberechtigt sind und zwei Beisitzern.

Art. 21 Der Präsident ist verantwortlich für die allgemeine Führung der Internationalen Schülerspiele. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Einberufung und Leitung der Generalversammlung, des Komitees und des Exekutiv-Komitees,
b) Wahrnehmung von Kontakten zwischen den Mitgliedern des Komitees,
c) Unterzeichnung aller Dokumente, die eine Verpflichtung der Internationalen Schülerspiele bedeuten,
d) Erstellung eines Geschäftsberichtes zur Vorlage bei der Generalversammlung. In Abwesenheit des Präsidenten wird sein Amt von einem der Vizepräsidenten wahrgenommen.

Art. 22 Die Vizepräsidenten sind verantwortlich für die Einhaltung des sportlichen Reglements und halten diesbezüglich Kontakt zu den jeweiligen Ausrichterstädten von Internationalen Schülerspielen; außerdem sorgen sie für die Ausweitung und Verbreitung der Organisation der Internationalen Schülerspiele und befassen sich mit Gründung und Arbeit von zonalen, nationalen und lokalen Komitees. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird das Amt von den Vizepräsidenten wahrgenommen, und zwar mit den gleichen Rechten und Aufgaben nach Artikel 21.

Art. 23 Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Finanzen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Vorschläge und Bemühungen um die Beschaffung von Zahlungsmitteln zur Bestreitung der Verwaltung von Komitee und Exekutiv-Komitee.
b) Führung von Konten und Büchern der Internationalen Schülerspiele.
c) Anlage von Guthaben der Internationalen Schülerspiele.
d) Auszahlung von Rechnungen nach Zustimmung durch den Präsidenten.
e) Aufstellung eines Haushaltplanes.
f) Erstellung eines Finanzberichtes für die Generalversammlung.

Art. 24 Der Sekretär ist verantwortlich für die Verwaltung der Internationalen Schülerspiele. Seine Aufgaben sind insbesondere die Erledigung des Schriftverkehrs und die Erstellung von Sitzungsprotokollen und Veröffentlichungen. Die Kosten des Sekretärs sollen von den Internationalen Schülerspielen übernommen werden.

Art. 25 Die Mitglieder des Komitees und Exekutiv-Komitees sind ehrenamtlich tätig. Die auf Grund ihrer Tätigkeit entstandenen persönlichen Auslagen können vergütet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus persönlichen Gründen,
b) Ausschluss wegen der Zuwiderhandlung der Regeln der Internationalen Schülerspiele oder
c) wenn ein Komiteemitglied dreimal hintereinander ohne Angabe von Gründen unentschuldigt fehlt.

Art. 26 An den Sitzungen des Exekutiv-Komitees können weitere Mitglieder des Komitees ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern sie dazu eingeladen wurden.

Art. 27 Die Entscheidungen des Exekutiv-Komitees müssen vom Komitee bei dessen nächste Sitzung bestätigt werden.

KassenprÜfer

Art. 28 Die beiden Kassenprüfer dürfen nicht Komiteemitglieder sein. Sie haben vor jeder Generalversammlung (nicht außerordentliche Generalversammlung) die Kassen und Bücher der Internationalen Schülerspiele zu prüfen und darüber der Versammlung Bericht vorzulegen.

Komitees

Art. 29
a) Das zonale Komitee bilden die Präsidenten und Sekretäre des nationalen Komitees und Komiteemitglieder der Internationalen Schülerspiele aus dem Bereich der Zone. Aus dessen Gremium wird ein Präsident, ein Vizepräsident, ein Sekretär und ein Schatzmeister gewählt. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Das zonale Komitee wird gegründet, wenn im Bereich der jeweiligen Zone mindestens zwei nationale Komitees gegründet sind.
b) Das nationale Komitee bilden die Bürgermeister und ein Mitglied der Städte, die Internationale Schülerspiele schon organisiert haben oder nur teilgenommen haben und Komiteemitglieder der Internationalen Schülerspiele aus dem Land. Aus diesem Gremium wird ein Präsident und ein Sekretär gewählt. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Das nationale Komitee wird gegründet, wenn in dem Land mindestens eine Stadt internationale Schülerspiele bereits durchgeführt und organisiert hat.
c) Das lokale Komitee wird grundsätzlich vom Bürgermeister, oder von einem von ihm genannten Stadtmitglied der Stadt geführt. Im Komitee sind alle Komiteemitglieder der Internationalen Schülerspiele und Organisationsvertreter öffentlicher Körperschaften und Sportverbände, die den Jugendsport fördern, zusammen ca. 5 bis 7 Personen. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Jede Stadt, die Spiele organisiert hat oder an den Spielen teilgenommen hat, gründet ein lokales Komitee.

Art. 30 Die zonalen, nationalen und lokalen Komitees können ihre eigene Satzung erstellen, die aber diesen Statuten nicht widersprechen dürfen.

Art. 31 Die Sitzungen des zonalen, nationalen und lokalen Komitees leiten die gewählten Präsidenten. Die Sitzung der zonalen Komitees sollen in Abwesenheit von dem Präsidenten des Komitees der Internationalen Schülerspiele bzw. seinen Stellvertretern durchgeführt werden. Die Sitzungen des Nationalen Komitees sollen dem Komitee der Internationalen Schülerspiele 1 Monat im voraus mit der Tagesordnung mitgeteilt werden.

Art. 32 Alle Sitzungen der zonalen, nationalen und lokalen Komitees können vom Präsidenten dasselbe oder von einem Drittel der Mitglieder, die das Komitee bilden, oder von den Verantwortlichen im Komitee der Internationalen Schülerspiele einberufen werden.

Die Spiele

Art. 33 Internationale Schülerspiele sind solche, an denen mindestens fünf Städte aus drei verschiedenen Länder teilnehmen.

Art. 34 Internationale Schülerspiele können als Sommer oder als Winterspiele durchgeführt werden. Bei den Sommerspielen ist Leichtathletik obligatorisch, bei den Winterspielen Skilanglauf. Auf dem Programm der Spiele sollen immer mindestens zwei Sportarten stehen.

Art. 35 Alle Spiele müssen vom Komitee genehmigt sein. Es gelten die technischen Regeln der Internationalen Schülerspiele und die Bestimmungen des jeweiligen Internationalen Sportverbandes.

Art. 36 Die teilnehmenden Schüler müssen mindestens 12 Jahre und höchstens 15 Jahre alt sein.

Art. 37 Die Ausrichter der Internationalen Schülerspiele haben ausreichend Zeit und die Möglichkeit der Kontaktpflege im jeweiligen Programm vorzusehen.

Art. 38 Teilnehmende Staedte muessen bei der Anmeldung zu den jeweiligen Spielen eine Gebuehr in Hoehe von 250,- € an die Internationalen Schuelerspiele entrichten, ohne Kosten fuer die Internationalen Schuelerspiele. Die ausrichtende Stadt ist verantwortlich für das Einsammeln der Teilnahmegebuehr. Die Ueberweisung der gesamten Summe muss auf das Konto der Internationalen Schuelerspiele, ohne Kosten fuer die Internationalen Schuelerspiele und spaetestens 4 Wochen nach den Spielen ueberwiesen werden.

Symbole und Sprachen

Art. 39 Die Symbole der Internationalen Schülerspiele sind:
a) die Fahne, die auf weißem Grund fünf Athleten auf fünf Wellen aneinandergereiht in den Farben blau, gelb, schwarz, grün und rot aufweist.
b) Die Hymne von Beethoven/Schiller, „Freude schöner Götterfunken",
c) Medaillen aus Gold, Silber und Bronze,
d) Siegel der Spiele.

Art. 40 Die offiziellen Sprachen der Spiele sind französisch, deutsch und englisch.

AUFLÖSUNG

Art. 41 Im Falle der Auflösung der Internationalen Schülerspiele wird das gesamte Guthaben einer internationalen Organisation zugunsten der Jugend übereignet werden.

Übergangsreglung

Art. 42 Durch diese Statuen werden die Statuen vom 12.06.1997 in Sparta außer Kraft gesetzt.

Beschlossen von der Generalversammlung am 05.10.2001 in Bratislava

Die Sieger bei den Spielen in Szombathely 2001
Die Sieger bei den Spielen in Szombathely 2001. (Bild: Richard Smith).

Änderungen der Organisationsvorschriften

01. Teilnehmer

1.1 Müssen Schüler und Schülerinnen unter 16 Jahre sein. (Altersgrenze am 31.12. im Jahr der Schülerspiele), aber älter als 12 Jahre (Altersgrenze 01.01. im Jahr der Schülerspiele).


02. SchÜlerspiele

2.1 Können sowohl Sommer- als auch Winterspiele sein. Im Sommer sind Leichtathletik, im Winter Langlauf obligatorisch.

2.2 Internationale Schülerspiele vereinigen Teilnehmer von mindestens fünf Städten aus mindestens drei Ländern. Zwei Sportarten müssen ausgetragen werden.


03. Sinn der schÜlerspiele

3.1 Der erzieherische Gesichtspunkt ist von großer Bedeutung, das heißt:

04. Sport

4.1 Bei den Internationalen Schülerspiele sollen die vom Olympischen Komitee anerkannten Sportarten veranstaltet werden.

4.2 Es können aber auch regionale Sportarten vorgeschlagen werden. (Zum Beispiel Orientierungslauf, Bachvolleyball etc.).

4.3 Boxen, Fullkontakt, Motorsport, so wie auch Abfahrtslauf und Super-G sind verboten. Alle weiteren Vorschläge werden von Fall zu Fall vom Komitee der Internationalen Schülerspiele geprüft.


05. Spezielle regeln

5.1 Wenn kein besonderer Hinweis gegeben ist, richten sich die Organisatoren nach den internationalen Regeln in den jeweiligen Sportarten.

5.2 Das Komitee der Internationalen Schülerspiele delegiert einen Beobachter im Rahmen jeder Veranstaltung.

5.3 Die Organisatoren übernehmen die Verantwortung für einwandfreie medizinische Betreuung der Teilnehmer.

5.4 a) Leichtathletik: jeder Athlet kann in drei Disziplinen starten, Staffel inbegriffen. WICHTIG: Wenn die Athletikwettkämpfe nur einen Tag dauern, kann jeder Athlet nur in zwei Disziplinen starten, Staffel inbegriffen. Es müssen mindestens sechs Athleten bzw. sechs Athletinnen von einer Stadt zum Wettkampf zugelassen werden.

b) Schwimmen: Jeder Schwimmer kann an drei Wettkämpfen teilnehmen, Staffel inbegriffen.

5.3 Bei allen Schülerspielen überwacht eine Jury, der ein Mitglied des Komitees der Internationalen Schülerspiele vorsteht, den Ablauf der Spiele.


06. Bewerbungen, die Spiele auszurichten

6.1 Bewerbungen sind mindestens zwei Jahre im Voraus an das Buero des Komitees der Internationalen Schuelerspiele zu richten.

6.2 Fuer die Bewerbung soll das offizielle Bewerbungsformular der Internationalen Schuelerspiele verwendet werden.

6.3 Das Komitee prüft die Bewerbungen und trifft ihre Entscheidung 15 Monate vor Beginn der Internationalen Schuelerspiele.


07. Einladungen

7.1 Werden von der Stadt, die die Schülerspiele organisiert, ausgesprochen, und zwar rechtzeitig 1 Jahr vor Beginn der Spiele.

7.2 Die Einladung muss folgende Erklärungen enthalten:

08. Siegerehrung

8.1 Der Veranstalter übergibt den Gewinnern (dem1., 2. und 3.) eine Medaille (Gold, Silber, Bronze).

8.2 Für alle Teilnehmer wird eine Erinnerungsurkunde durch den IOC Präsidenten mit einer Widmung vorbereitet.

8.3 Zur Siegerehrung müssen auch Komiteemitglieder miteinbezogen werden.


09. ErÖffnung und Abschluss der SchÜlerspiele

Die internationalen Schülerspiele müssen in würdiger Form und Rahmen unter der Teilnahme aller Mannschaften eröffnet und gemeinsam beendet werden. Die Mannschaften müssen unter der Fahne ihrer Stadt antreten. Das gemeinsame Zeremoniell ist der veranstalteten Stadt überlassen, muss aber folgende Elemente erhalten:


9.1 ErÖffnung der SchÜlerspiele
9.2 Abschluss der SchÜlerspiele

9.3 Übergabe und Einholen der Fahne

Der Bürgermeister (oder sein Vertreter) der Stadt, die zuletzt die Schülerspiele ausgerichtet hat, kommt mit der Fahne, getragen von drei Sportlerinnen und drei Sportlern seiner Stadt, vor den Mast, wo die Fahne aufgezogen wird und übergibt die Fahne in Anwesenheit des Präsidenten (oder seines Vertreters) des Komitees der Internationalen Schülerspiele dem Bürgermeister (oder seinem Vertreter) der Stadt, die die Spiele ausrichtet. Die Fahne wird gleichfalls von drei Sportlerinnen und drei Sportlern der ausführenden Stadt übernommen und auf den Mast gezogen. Das Einholen der Fahne wird unter der Beteiligung des Bürgermeisters (oder seines Vertreters) der ausrichtenden Stadt und des Präsidenten (oder seines Vertreters) des Komitees der Internationalen Schülerspiele vollzogen.

9.4 Die Fahne wird vom Mast eingeholt und dem Bürgermeister (oder seinem Vertreter) der ausrichtenden Stadt übergeben. Die Fahne bleibt bis zu den nächsten Schülerspielen in dieser Stadt, in der die Schülerspiele ausgetragen wurden.

9.5 Die Stadt, die die letzten Schülerspiele veranstaltet hat, wird zu den nächsten Schülerspielen eingeladen und bringt die Fahne mit.


10 Verschiedenes

10.1 Im Falle von Angelegenheiten, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, entscheidet das Komitee der Internationalen Schülerspiele.

10.2 Das Komitee der Internationalen Schülerspiele steht den Veranstaltern der Schülerspiele in allen Fragen der Organisation, Durchführung und Vorbereitung zur Verfügung.

10.3 Der Präsident und drei Mitglieder des Komitees der Internationalen Schuelerspiele besuchen die ausrichtende Stadt ein Jahr vor den Spielen um die Vereinbarung zu unterschreiben, Gespräche mit der verantwortlichen Stadt und des lokalen Organisationskomitee zu führen. Die ausrichtende Stadt muß für diese Kosten aufkommen.

10.4 Die Veranstalter müssen ihre Schülerspiele mit Text und Bild in dem „goldenem Buch" der Internationalen Schülerspiele auf max. 6 Seiten vorstellen. Dabei müssen folgende Daten obligatorisch eingetragen werden:
- Die Städte, die an den Spielen teilgenommen haben und
- Die Teilnehmerzahl der aktiven Athleten.

10.5 Die Veranstalter übergeben dem Komitee der Internationalen Schülerspiele nach Beendigung der Schülerspiele komplette Unterlagen mit einem Bericht und die Aufzeichnungen der Presse, des Fernsehens etc. für Archivzwecke.

Beschlossen von der Generalversammlung am 7. Juli 2005 in Coventry.